Wir vertreten die Parteien bei der Inanspruchnahme ihrer Rechte und Berechtigungen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten (z.B. Entstaatlichungsverfahren, Verhältnisse zwischen Lokalgemeinschaften, in Verfahren des Erwerbs von Entscheidungen über die Übereinstimmung von Kaufverträgen gem. dem Gesetz über landwirtschaftliche Grundstücke usw.).
Wir vertreten unsere Klienten auch in Verwaltungsverfahren, die sich auf Einholung, Verlängerung und Änderung von Wasserrechten aufgrund der Wassergenehmigung oder Wasserkonzession beziehen, sowie in den Verfahren, in denen die Wasserkonzession mit der Wassergenehmigung ersetzt wird. Eine Wassergenehmigung muss unter anderem eingeholt werden: für die unmittelbare Benutzung von Wasser für die Selbstversorgung mit Trinkwasser oder für die Trinkwasserversorgung, die als wirtschaftlicher Dienst von allgemeinem Interesse erledigt wird, für technologische Zwecke, für die Tätigkeit der Badeanstalten, für die Wärmeherstellung, für die Produktion von elektrischer Energie im Wasserkraftwerk mit einer installierter Kraft, die geringer ist als 10 MW, für die Bewässerung von landwirtschaftlich genutzter Flächen und anderen Flächen… Eine Wasserkonzession muss unter anderem zur Wasserbenutzung für die Getränkeproduktion, für Bedarfe von Badeanstalten, für Heizung und ähnliches eingeholt werden, wenn Mineralwasser, Thermalwasser oder Thermomineralwasser benutzt wird, für die Produktion von elektrischer Energie im Wasserkraftwerk mit einer installierter Kraft, die höher ist als 10 MW,…